Riesige Erleichterung bei der Testpflicht für Anleitende während der „Notbremse“
Anleitungspersonen im Rahmen der nach Regelung der Notbremse zulässigen Sportausübung können zusätzlich zu professionellen Schnelltests auch zur Laienanwendung gedachte Selbsttests durchführen. Dabei muss die Anwendung dieses Tests von einer geeigneten Person überwacht werden. Die Kriterien zur Eignung der Person werden vom Ministerium für Soziales und Integration folgendermaßen festgelegt: Diese Personen müssen zuverlässig und in der Lage sein, die Gebrauchsanweisung des verwendeten Tests zu lesen und zu verstehen, die Testung zu überwachen, dabei die geltenden AHA-Regeln einzuhalten, das Testergebnis ordnungsgemäß abzulesen sowie die Bescheinigung korrekt und unter Angabe aller erforderlichen Angaben und unter Wahrung des Datenschutzes auszustellen.
Rechtlich wird dieser überwachte Selbsttest wie ein Schnelltest gewertet. Bei einem positiven Ergebnis entsteht eine Absonderungspflicht. Zudem wird dringend geraten, einen positiven Schnelltest mittels eines PCR-Tests überprüfen zu lassen. Die Testungen sind ohne vorherige konkrete Anforderung seitens des Gesundheitsamtes vorzunehmen.
Kosten der Selbsttests werden nicht übernommen. Weiterhin besteht aber die Möglichkeit zur Nutzung des kostenlosen Schnelltestangebotes für alle Bürger.
Außerdem sind die überwachten und dokumentierten Selbsttests durch Arbeitgeber oder Schulen oder Dienstleistungsbetriebe für 24 Stunden lang ausreichend für Dienstleistungen mit Testerfordernis oder eben für die Nachweispflicht von Anleitenden – es muss also kein zweiter (dokumentierter) Test am gleichen Tag gemacht werden.
Daneben sind vollständig Geimpfte (14 Tage nach der Letztimpfung) und Genesene (für 6 Monate) grundsätzlich von der Testpflicht befreit.