Neue Notverordnung für den Sport - Lockerungen bei Veranstaltungen
Folgende Änderungen sind für den Sport von Bedeutung:
In der Alarmstufe I wurden die Personenobergrenzen für Veranstaltungen (§ 10 Absatz 2 Nummer 2 CoronaVO) angepasst. Dabei ist weiterhin eine Auslastung von maximal 50 % der zugelassenen Kapazität möglich.
Künftig sind die Obergrenzen
- in geschlossenen Räumen bei 2G-Veranstaltungen 2.000 Besucherinnen und Besucher, bei 2G plus-Veranstaltungen 4.000 Besucherinnen und Besucher,
- im Freien bei 2G-Veranstaltungen 5.000 Besucherinnen und Besucher, bei 2G plus-Veranstaltungen 10.000 Besucherinnen und Besucher.
- Weiterhin gilt, dass bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Besucherinnen und Besuchern maximal 10 % der Plätze als Stehplätze ausgewiesen werden können und im Übrigen Sitzplätze zuzuweisen sind.
Bei Veranstaltungen (§ 10 Absatz 5 CoronaVO) und Sportstätten (§ 14 Absatz 5 CoronaVO) wurde die Vorschrift zur Datenverarbeitung aufgehoben. Künftig müssen somit bei Sportveranstaltungen und der Teilnahme am Trainings- und Übungsbetrieb personenbezogene Daten nicht mehr umfassend erfasst und verarbeitet werden. Die CoronaVO Sport, die die Vorschrift zur Datenverarbeitung in § 2 Absätze 1 und 8 aufgegriffen hatte, wurde entsprechend angepasst. Darüber hinaus sind durch die Streichung des bisherigen § 6 Absatz 2 CoronaVO Sport die Personalisierung von Tickets oder andere Maßnahmen zur Nachverfolgung von Infektionsketten künftig nicht mehr erforderlich.
Die aktuelle Verordnung finden Sie auf der Internetseite des Kultusministeriums Baden-Württemberg unter diesem Link.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung können unter diesem Link aufgerufen werden.