Neue Corona-Verordnung Sport
Die wesentlichen Unterschiede zur bisher gültigen Corona-Verordnung Sport:
§3: bislang war die Gruppengröße im Trainingsbetrieb auf maximal 20 Personen beschränkt (entsprechend der maximalen Personenanzahl für öffentliche Ansammlungen gemäß § 9 der Corona-Verordnung). Diese Beschränkung gilt nun nicht mehr für Trainings- und Übungssituationen, bei denen durch Beibehaltung eines individuellen Standorts oder durch eine entsprechende Platzierung der Trainings- und Übungsgeräte der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig eingehalten werden kann oder für deren Durchführung eine Personenzahl zwingend erforderlich ist, die größer ist als die in §9 Absatz 1 der Corona-VO genannte Personenzahl.
§5: Dieser neue Absatz enthält zusätzliche Hinweise zum Sportunterricht und zu außerunterrichtlichen Sportveranstaltungen (z.B. Kooperationen Schule/Verein)
Alle weiteren Vorgaben der Corona-Verordnung Sport gelten weiterhin; insbesondere die Pflicht zur Datenerhebung aller Trainingsteilnehmer und die Einhaltung des Mindestabstandes abseits des Sportbetriebes insbesondere in den Dusch- und Umkleideräumen. Ebenso bleibt bei Sportwettkämpfen die Beschränkung der Gesamtpersonenanzahl (Teilbehmer plus Zuschauer) auf 500 Personen bestehen.
>> Fragen und Antworten (FAQ) zur Corona-Verordnung Sport auf der Seite des Kultusministeriums