Neue Corona-Verordnung: Dies sind die Einschränkungen bis 30. November
Aus der bis einschließlich 30. November gültigen Neufassung der Corona-Verordnungen ergeben sich auch für den Sport weitere Einschränkungen. So gilt grundsätzlich, dass die Ausübung von Wettkampf-, Mannschafts- und Kontaktsport untersagt ist. Ebenso ist der Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten grundsätzlich untersagt. Demzufolge sind bis zum 30. November auch keine Sport- bzw. Wettkampfveranstaltungen mehr möglich.
Folgende Ausnahmen gelten:
Training und Wettkämpfe im Spitzen- und Profisport ist weiterhin zulässig, allerdings nur noch ohne Zuschauer sowie unter Einhaltung der strengen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen.
Der Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten ist zulässig für den Spitzen- und Profisport sowie für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und für den Schulsport.
Profi- und Spitzensportler sind im Sinne der Corona-Verordnung Sportlerinnen und Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient. Es sind Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten sowie paralympische Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportlerinnen und Sportler (Vollzeittätigkeit), Mannschaften, die in länderübergreifenden Ligen spielen, der 1. bis 3. Bundesligen aller Sportarten, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und -sportler ohne Bundeskaderstatus, sowie professionelle Balletttänzerinnen und -tänzer.
Die Entscheidung über die Öffnung einer Sportanlage für eine auf Grundlage der Corona-Verordnung zulässigen Nutzung trifft der jeweilige Betreiber der Sportanlage. Dies gilt auch für das Training an den Bundesstützpunkten.
Auch für Lauf- und WalkingTreffs gilt die Regelung, dass nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts gelaufen oder gewalkt werden darf.
Die Durchführung von Vereinssitzungen ist grundsätzlich zulässig. Wir empfehlen jedoch dringend, diese Versammlungen zu verschieben oder virtuell durchzuführen.
» Die ab 2. November 2020 gültige Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg finden Sie hier im PDF-Format
» Fragen und Antworten zur aktuellen Corona-Verordnung finden Sie hier