Neue Corona-Verordnung: Bindung an Sieben-Tage-Inzidenz entfällt
Neu und grundlegend ist der Ansatz der Verordnung, zwischen immunisierten und nicht-immunisierten Personen zu unterscheiden. Immunisierte Personen sind gegen COVID-19 geimpfte oder von COVID-19 genesene Personen. Für immunisierte Personen ist der Zutritt zu Sportanlagen, die Sportausübung und die Teilnahme an Angeboten der Sportorganisationen uneingeschränkt gestattet. In Fällen, in denen für nicht-immunisierte Personen eine Vorlagepflicht besteht, haben immunisierte Personen lediglich einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen
Alle übrigen Personen gelten als nicht-immunisiert. Ihnen ist – sofern sie keine für Corona typischen Krankheitssymptome aufweisen - der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines negativen Testnachweises möglich. Die zugrundeliegende Testung darf dabei im Falle eines Antigen-Schnelltest maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. Kinder unter 6 Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, müssen keinen Testnachweis erbringen. Auch Schülerinnen und Schüler müssen keinen Testnachweis vorlegen, da sie ohnehin regelmäßig an der Schule getestet werden. Hier reicht ein Dokument, mit dem sie den Schülerstatus nachweisen, wie beispielsweise der Schülerausweis. Mit Blick auf bereits begonnene oder zeitnah geplante Angebote in den derzeit laufenden Sommerferien müssen Schülerinnen und Schüler keinen gesonderten Testnachweis erbringen.
Zur Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport und Spitzen- oder Profisport ist weiterhin kein Testnachweis erforderlich.
Personenobergrenzen bei „kleineren“ Sportveranstaltungen entfallen
Eine Änderung gibt es auch bei den Sportveranstaltungen. Die bisherigen Personenobergrenzen bei „kleineren“ Veranstaltungen (unter 5.000 Personen) entfallen. Sofern die Veranstaltung jedoch in geschlossenen Räumen stattfindet, ist nicht-immunisierten Personen auch hier der Zutritt nur nach Vorlage eines negativen Testnachweises gestattet. Dasselbe gilt bei Veranstaltungen im Freien, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
Personenobergrenzen gelten bei Sportgroßveranstaltungen mit über 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern. Diese sind nur mit bis zu 50 Prozent der zugelassenen Kapazität bis maximal 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauer zulässig. Nicht-immunisierte Personen dürfen diese Veranstaltungen generell, also auch wenn diese im Freien stattfinden, nur nach Vorlage eines negativen Testnachweises besuchen. Eine Neuerung gibt es zudem mit Blick auf das Hygienekonzept zur Durchführung von Sportgroßveranstaltungen. Dieses ist zukünftig vorab dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit Mängel festgestellt werden, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen.
Generell zählen Beschäftigte und sonstige Mitwirkende wie Trainerinnen und Trainer oder Schieds- und Kampfrichterinnen und -richter bei der Ermittlung der Personenzahlen nicht mit.
Auch für die Sportschulen hat der Testnachweis von nicht-immunisierten Personen eine besondere Bedeutung. Ohne diesen ist weder eine Beherbergung noch die Bewirtung in geschlossenen Räumen zulässig. Nicht-immunisierte Personen müssen alle drei Tage einen aktuellen Testnachweis vorlegen (auch Kinder über sechs Jahren und Jugendliche).
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