Land Baden-Württemberg stellt Öffnungsschritte für den Sport in Aussicht
Gemäß § 15 Absatz 1 Punkt 8 ist die Nutzung von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten sowie Bolzplätzen, zur Nutzung von dienstlichen Zwecken, für den Reha-Sport, Schulsport, Studienbetrieb, Spitzen- oder Profisport und für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport mit bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten, wobei zugehörige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs nicht mitzählen, erlaubt.
Im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Freizeit- und Amateursport ausüben.
Auf weitläufigen Außenanlagen dürfen mehrere Gruppen mit jeweils bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten, wobei zugehörige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs nicht mitzählen, den Sport ausüben, wenn ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist.
Die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen für den Freizeit- und Amateursport ist untersagt.
Entsprechend § 17 Absatz 1 ist die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 6 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 7 durchzuführen.
Der Stufenplan mit Auswirkungen auf den Sport:
1. Öffnungsschritt: Liegt die 7-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100, so gilt am übernächsten Tag:
- Freizeit- und Amateursport: Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist in Gruppen von bis zu 20 Personen erlaubt.
- Spitzen- und Profisport: Spitzen- und Profisportveranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern gestattet. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
2. Öffnungsschritt: Sinkende 7-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis in den darauffolgenden 14 Tagen, so gilt zusätzlich zum 1. Öffnungsschritt:
- Freizeit- und Amateursport: Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen sowie Fitnessstudios ist wieder erlaubt. Dabei beschränkt sich die zulässige Personenanzahl auf eine Person je angefangene 20 Quadratmeter.
- Spitzen- und Profisport: Bei Spitzen- und Profisportveranstaltungen im Freien und geschlossenen Räumen dürfen bis zu 250 Besucherinnen und Besucher anwesend sein. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.
- Öffnungsschritt: Sinkende 7-Tage-Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis in den darauffolgenden 14 Tagen
Die Lockerungen treten nach Bekanntgabe durch die örtlichen Behörden (i.d.R. Gesundheitsamt) in Kraft. Zeichnet sich in einem Stadt- oder Landkreis über 14 aufeinanderfolgende Tage durchschnittlich eine steigende 7-Tage-Inzidenz ab, gelten wieder die Regelungen des vorherigen Öffnungsschritts.
Die Öffnungsstufen sind gekoppelt an den Nachweis eines negativen Testergebnisses oder einer abgeschlossenen Impfung bzw. einer vollständigen Genesung!
NOTBREMSE: Bei einer 7-Tage-Inzidenz an drei Tagen in Folge über 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner gelten nach wie vor die Regelungen der bundeseinheitlichewn Notbremse:
Kinder bis einschließlich 13 dürfen in Gruppen von maximal fünf Kindern kontaktlosen Sport im Freien ausüben. Anleitungspersonen brauchen einen negativen Schnelltest. Dies ist zweimal pro Woche ausreichend, wenn die Anleitungsperson täglich im Einsatz ist. Diese Testungen sind ohne vorherige konkrete Anforderung seitens des Gesundheitsamtes vorzunehmen. Bei konkreter Aufforderung des Gesundheitsamtes muss jedoch ein tagesaktueller Test vorgelegt werden, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.