Corona-Verordnung an bundeseinheitliche Vorgaben angepasst
25.04.2021
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Hier die für den Trainingsbetrieb in den Vereinen relevanten Änderungen in Kürze:
NOTBREMSE: 7-Tage-Inzidenz an 3 Tagen in Folge über 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner.
Für kontaktlosen Sport gilt:
- Kontaktloser Individualsport auf Außensportanlagen und Sportstätten im Freien und in geschlossenen Räumen: Kontaktlose Individualsportarten alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres = 14. Geburtstag) zählen nicht mit.
- Kinder bis einschließlich 13 dürfen in Gruppen von maximal fünf Kindern kontaktlosen Sport im Freien ausüben. Anleitungspersonen brauchen einen durch eine offizielle Stelle durchgeführten negativen Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.
- Sanitäre Anlagen, Umkleiden und andere Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nicht benutzt werden – Ausnahmen für die Einzelnutzung der WCs.
- Die Ausgangsbeschränkung gilt nun von 22 Uhr (vorher 21 Uhr) bis 5 Uhr. Zusätzlich ist zwischen 22 Uhr und 24 Uhr im Freien allein ausgeübte körperliche Bewegung erlaubt. Dies gilt jedoch nicht für Sportstätten.
- Notbremse tritt außer Kraft, wenn die Inzidenz an 5 aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 liegt. Lockerungen treten dann am übernächsten Tag in Kraft.
- Ansonsten sind öffentliche und private Sportstätten für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen (Ausnahme: Spitzen und Profisport: Training und Veranstaltungen des Spitzen- oder Profisports ist ohne Zuschauer*innen erlaubt.).
7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner
Für kontaktlosen Sport gilt:
- Sport im Freien und in geschlossenen Räumen (keine Schwimmbäder) mit maximal 5 Personen aus nicht mehr als 2 Haushalten. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre werden nicht mitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als einen Haushalt.
- Kontaktloser Gruppensport im Freien mit bis zu 20 Kindern bis einschließlich 13 Jahre ist erlaubt. Erwachsene Aufsichtspersonen zählen hierbei nicht mit.
- Auf öffentlichen und privaten, weitläufigen Sportanlagen können mehrere der oben beschriebenen Gruppen Sport treiben, wenn gewährleistet ist, dass die Gruppen durchgängig den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und sich nicht durchmischen.
- Die Benutzung der Umkleiden oder Aufenthaltsräume ist nicht gestattet. Ausnahmen für die Einzelnutzung der WCs.
- Sportwettbewerbe und Sportwettkämpfe im Freizeit- und Breitensport bleiben weiterhin untersagt.
- Ansonsten sind öffentliche und private Sportstätten für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen (Ausnahme: Spitzen und Profisport: Training und Veranstaltungen des Spitzen- oder Profisports ist ohne Zuschauer*innen erlaubt).
7-Tage-Inzidenz an 5 Tagen in Folge unter 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner
Für kontaktlosen Sport gilt:
- Kontaktloser Sport im Freien und auf Außensportanlagen mit maximal 10 Personen oder Gruppen von max. 20 Kindern bis einschließlich 13 Jahren.
- In geschlossenen Räumen mit maximal 5 Personen aus nicht mehr als 2 Haushalten (Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt).
- Sanitäre Anlagen, Umkleiden und andere Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nicht benutzt werden – Ausnahmen für die Einzelnutzung der WCs.
- Ansonsten sind öffentliche und private Sportstätten für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen (Ausnahme: Spitzen und Profisport: Training und Veranstaltungen des Spitzen- oder Profisports ist ohne Zuschauer*innen erlaubt)..
Weitere Informationen:
» Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der ab 24. April 2021 gültigen Fassung
» Die Corona-Regeln mit der Bundes-Notbremse auf einen Blick (Hinweise zum Sport auf Seite 5)
» Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung der Landesregierung