Corona-Stufenmodell geändert – Entscheidende Anpassungen für den Sport

  25.02.2022    WLV Corona BLV Corona
Seit Mittwoch, 23. Februar 2022 entfällt die Alarmstufe II, stattdessen gibt es ein dreistufiges Modell mit Basis-, Warn- und Alarmstufe. Die notverkündeten Verordnungen zur Änderung der CoronaVO und der CoronaVO Sport beinhalten für den Sport entscheidende Anpassungen, die im Folgenden aufgeführt sind.

Änderung des Stufenmodells

  • Durch die Streichung der Alarmstufe II in § 1 Abs. 2 CoronaVO gibt es nun ein dreistufiges Stufenmodell mit Basis-, Warn- und Alarmstufe. Durch diese Streichung wurden Änderungen der CoronaVO Sport erforderlich an den Stellen, die Regelungen zur Alarmstufe II enthielten (§ 2 Abs. 7; § 5 Abs. 2a; § 5 Abs. 3; § 6 Abs. 2 CoronaVO Sport).
  • In diesem Zuge wurden zudem die Grenzwerte für den Eintritt in die Warn- und die Alarmstufe angepasst (Warnstufe: ab Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz von 4 oder AIB von 250; Alarmstufe: ab Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz von 15 und AIB von 390). Dadurch werden ab 23. Februar 2022 die Regelungen der Warnstufe zur Anwendung kommen.

Aufhebung der 3G-Zutrittsbeschränkung in der Basisstufe
In der Basisstufe wurde die 3G-Zutrittsbeschränkung aufgehoben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 14 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO). Somit dürfen künftig Sportstätten und Veranstaltungen in der Basisstufe ohne Nachweis besucht werden. Diese Änderung wurde in § 5 Abs. 2 CoronaVO Sport übertragen. In der Warnstufe gilt weiterhin 3G, in der Alarmstufe 2G.

Veranstaltungen
Angepasst wurden die Personenobergrenzen bei Veranstaltungen (§ 10 Absatz 2 CoronaVO):

  • In der Warnstufe (3G) ist in geschlossenen Räumen künftig eine Auslastung von maximal 60 % der zugelassenen Kapazität bei einer absoluten Personenobergrenze von 6.000 Besucherinnen und Besuchern möglich. Im Freien beträgt die maximale Auslastung 75 % der zugelassenen Kapazität bei einer absoluten Personenobergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern.
  • Die Alarmstufe (2G) ist die künftige Notfallstufe, in der in geschlossenen Räumen eine Auslastung von höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität bei einer absoluten Personenobergrenze von 2.000 Besucherinnen und Besuchern sowie im Freien von höchstens 50% der zugelassenen Kapazität bei einer absoluten Personenobergrenze von 5.000 Besucherinnen und Besuchern gestattet ist.
  • Veranstaltungen in der Basisstufe (ohne Nachweispflicht) dürfen ohne Personenobergrenzen durchgeführt werden.

Zudem wurde die Regelung aufgehoben, wonach bei Veranstaltungen mit über 500 Besucherinnen und Besuchern maximal 10 % der Plätze als Stehplätze ausgewiesen werden können und im Übrigen Sitzplätze zuzuweisen sind.

Geändert wurde ferner (§ 10 Abs. 3 CoronaVO), dass bei Veranstaltungen mit über 10.000 Besucherinnen und Besuchern das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen ist. Bisher war dies bereits bei Veranstaltungen über 5.000 Besucherinnen und Besuchern erforderlich. § 4 Abs. 2 CoronaVO Sport wurde entsprechend angepasst.

Mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche
Mit Blick auf die kommenden Faschingsferien wurde in § 5 Abs. 2b konkretisiert, dass als mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche solche Angebote verstanden werden, die mit mindestens einer Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts verbunden sind. Angebote über mehrere Tage, bei denen stets zu Hause übernachtet wird, fallen nicht unter diese Regelung

Die aktuelle Verordnung finden Sie auf der Internetseite des Kultusministeriums Baden-Württemberg. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung beantwortet eine FAQ-Liste der Landesregierung.

Zwei Übersichten der CoronaVO und der CoronaVO Sport stellen die aktuellen Regelungen übersichtlich dar.

Landessportverband Baden-Württemberg e.V. / blv