Aktuelle Corona-Regelungen für den Trainings- und Sportbetrieb

  17.12.2020    WLV Top-News WLV BW-Leichtathletik
Aufgrund der Ausgangsbeschränkungen ab dem 12. Dezember 2020 und der Corona-Verordnung ab dem 16. Dezember 2020 gelten vorerst bis zum 10. Januar 2021 folgende Vorgaben für den Sportbetrieb:
  • Der Betrieb von Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal- und Spaßbädern ist unter Einhaltung der Maßgaben zum Trainings- und Übungsbetrieb der Corona-Verordnung Sport möglich, soweit eine Nutzung ausschließlich für den Reha-Sport, Spitzen- und Profisport erfolgt.
  • Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist für den Freizeit- und Amateurindividualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig, soweit es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. In diesem Fall ist auch eine Nutzung von mehreren in diesem Sinne individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregelungen möglich.
  • Sport und Bewegung ist im Freien ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr erlaubt; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.


Spezifikation des Begriffs „Spitzen- und Profisport entsprechend eines Schreibens des Kultusministeriums:

Demnach ist der Spitzen- und Profisport ohne Zuschauer weiterhin möglich. Dies gilt für folgende Athleten:

  • Sportlerinnen und Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient.
  • selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportler (Vollzeittätigkeit).
  • Sportler mit Bundeskader- oder mit Landeskaderstatus.
  • Mannschaften länderübergreifender Ligen im Erwachsenenbereich.
  • Spieler der Jugend- bzw. Nachwuchsklassen im Leistungsbereich (mindestens U15 Mannschaften oder älter), deren Mannschaften in der höchsten länderübergreifenden Liga spielberechtigt sind.

Spitzen- und Profisportler dürfen sofern sie der beruflichen Zuordnung entsprechen auch zwischen 20 Uhr und 5 Uhr Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm- und Hallenbäder nutzen.

>> Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der ab 16. Dezember 2020 gültigen Fassung
>> Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung
>> Übersicht über die ab 16. Dezember 2020 gültigen Regelungen
>> Übersicht der geschlossenen und offenen Einrichtungen oder Aktivitäten

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